Allgemeine Geschäftsbedingungen des Jola Konzerns

ALLGEMEINES

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und unseren Kunden.

KOSTENVORANSCHLÄGE

2. Alle Kostenvoranschläge gelten, soweit nicht anders angegeben, zwei Monate. Kostenvoranschläge sind in der Regel kostenlos und unter den darin genannten Vorbehalten abgegeben.
3. Wenn die an den Kunden übermittelte Materialkostenbeitragsrechnung nicht binnen 10 Werktagen bzw. nicht innerhalb der angeführten Zahlungsfrist geleistet wird, verliert der seitensdes Kunden unterfertigte Kostenvoranschlag seine Gültigkeit.

4. Unsere Kostenvoranschläge, Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstige Unterlagen sind im Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.

ERKLÄRUNGEN DES KUNDEN BZW. UNSERES UNTERNEHMENS

5. Offerte von Kunden bedürfen der ausdrücklichen Annahme durch die Geschäftsführung unseres Unternehmens in vertretungsbefugter Anzahl. Aus einem Schweigen auf ein solches Offert darf nicht auf unsere Zustimmung geschlossen werden.

6. Mitarbeiter unseres Unternehmens müssen mit einer Vollmacht wie in Punkt 26 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgestattet sein. Nach dem Konsumentenschutzgesetz ist unser Unternehmen an Zusagen unserer Mitarbeiter gebunden, es ist aber unseren Mitarbeitern untersagt, von diesen AGB abzuweichen bzw. ist eine Abweichung nur mit Unterschrift der Geschäftsführung in vertretungsbefugter Anzahl rechtsverbindlich; sollte dies dennoch der Fall sein, so behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Der Kunde hat Erklärungen schriftlich abzugeben.

RÜCKTRITTSRECHTE

8. Hat der Kunde seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmen für geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Kunden, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages.

9. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, – wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat, oder – wenn dem Zustandekommen dieses Vertrages eine Besprechung zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen ist.

10. Unserem Unternehmen steht ein Rücktritt vom Vertrag zu, wenn eine nach Übermittlung der Auftragsbestätigung durchgeführte Bonitätsprüfung die Einbringlichkeit des Kaufpreises und/oder Werklohnes als gefährdet erscheinen lässt.

AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

11. Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich in einer Auftragsbestätigung bestätigt worden sind. Der Kunde ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. gilt diese als anerkannt, wenn er nicht – nach vorherigem Hinweis auf die Bedeutung seines Verhaltens – binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerspricht.

 

LIEFERUNG DER WARE

12. Im Falle, dass lediglich der Kauf und die Lieferung von Fenstern und Türen oder anderen Produkten ohne Montage Gegenstand des Vertrages sind, erfolgt die Lieferung bis zur Grundstücksgrenze/Gehsteigkante, wenn nicht gesondert eine andere Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wurde.

13. Im Falle, dass neben der Lieferung auch die Montage Vertragsgegenstand ist, ist im Montagepreis auch das Vertragen der Ware bis zum Montageort enthalten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Gänge, Stiegen oder sonstige Verkehrswege zum Montageort ungehindert benutzbar sowie zur Vertragung geeignet sind und, falls erforderlich, die nötigen Gerüste oder ähnliches bauseits von ihm beigestellt werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Maueröffnungen für den Einbau von Türen und Fenstern bauseits entsprechend vorbereitet sind und ein Waagriss bauseits vorhanden ist. Sollte einer dieser angeführten Punkte seitens des Kunden zum Zeitpunkt der Anlieferung der Waren nicht erfüllt sein, so hat der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.

FÄLLIGKEIT DES KAUFPREISES

14. Im Falle, dass nur eine Lieferung der kaufgegenständlichen Gegenstände erfolgen soll, ist der vereinbarte Kaufpreis sofort bei Lieferung der Ware zur Zahlung fällig, wenn nicht gesondert eine andere Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wurde.

15. Im Falle, dass Lieferung und Montage Vertragsgegenstände sind, wird der Kaufpreis nach Lieferung und Übergang in die Gewahrsamssphäre des Kunden und der Werklohn nach durchgeführter Montage zur Zahlung fällig, wenn nicht gesondert eine andere Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wurde.

16. Sollte die Durchführung der Montage aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Jola Konzerns liegen, vorläufig zurückgestellt werden (z. B. Fehlen bauseitiger Vorleistungen), ist der Jola Konzern berechtigt, den Kaufpreis für die gelieferten Elemente getrennt zu fakturieren und die Fälligkeit dieser Kaufpreise für die gelieferten Waren (z. B. Fenster- und Türelemente) tritt mit der Rechnungslegung unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten Zahlungsziels ein. Sollte kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart worden sein, gilt die Fälligkeit gem. Punkt 14 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

17. Sollte die Durchführung der kompletten Lieferung und Montage der Waren (z. B. Fenster und Türen) nicht möglich sein, ist der Jola Konzern berechtigt, die bereits gelieferten Elemente gemäß § 1170 ABGB (2. Satz) in Rechnung zu stellen, da jedes Element eine in sich geschlossene Einheit bildet. In diesem Fall tritt die Fälligkeit für die bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen mit Rechnungslegung unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten Zahlungsziels ein. Sollte kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart worden sein, gilt die Fälligkeit gem. Punkt 14 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

LIEFERFRISTEN

18. Jeder Vertragsabschluss wie auch die Lieferung selbst erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

19. Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig.

20. Eine Lieferfrist verlängert sich dann – auch innerhalb eines Verzuges – wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, die wir nicht zu vertreten haben. Dies sind zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen von Verkehrswegen, technische Schwierigkeiten die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder für die Zulieferung unmöglich oder unzumutbar machen, Brandschäden, fehlendes Rohmaterial, Strommangel. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferern eintreten.

ZAHLUNG DES KAUFPREISES

21. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.

22. Bei Zahlungsverzug wird die Zahlung zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsfähig geworden ist und die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden steht, gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.

23. Die bei Verzug des Kunden dem Verkäufer anfallenden Versandkosten, wozu insbesondere außergerichtliche Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten zählen, hat der Kunde zur Gänze zu tragen.

24. Im Verzugsfalle hat der Kunde 3% über dem aktuellen 3 Monats Euribor an Verzugszinsen zu zahlen, entsteht dem Verkäufer dadurch jedoch ein diesen Betrag übersteigender Schaden, so kann dieser unabhängig von dieser Bestimmung geltend gemacht werden.

25. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen.

26. Barzahlungen, wenn vereinbart, gegenüber unserem Unternehmen können nur dann geleistet werden, wenn der Kassier eine von unserem Unternehmen ausgestellte und von der Geschäftsleitung unterfertigte Inkassovollmacht zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorweisen kann. Hat keiner der Monteure oder Außendienstmitarbeiter eine solche Inkassovollmacht, so ist der ausstehende Betrag binnen einer Woche mittels Banküberweisung oder bar bei unserem Unternehmen zu bezahlen. In diesem Fall tritt Verzug erst nach Ablauf einer Woche ein.

Castore 2016 GmbH.

7501 Unterwart, Industriegebiet 369.
Steuernummer: 68 554/9495
UID Nr.: ATU70237157
Hypo-Bank Burgenland AG
IBAN: AT685100090214303100
BIC/SWIFT:  EHBBAT2E

EIGENTUMSVORBEHALT

27. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle von unserem Unternehmen gelieferten Waren unser Eigentum, auch behält sich unser Unternehmen den Ausbau von montierten und versetzten Elementen vor, sofern dieser technisch möglich ist. Eigentumsvorbehalt besteht bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferungen und Leistungen des Jola Konzerns auch bei Zwischenverkauf an Dritte.

GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE

28. Die Waren (z. B. Fenster und Türen) werden von uns vor der Lieferung gewissenhaft kontrolliert und verladen. In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von einem Anspruch auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die mangelhafte Sache gegen mangelfreie Sachen austauscht oder, im Falle des Preisminderungsanspruches, ebenfalls innerhalb angemessener Frist (4 – 6 Wochen) eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt.

Außer im Falle der Wandlung kann die gelieferte Ware, die für den Auftragnehmer nach Maß angefertigt und komplettiert wird, nicht umgetauscht und zurückgegeben werden.

30. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Lieferung der Waren diese auf erkennbare Mängel (Oberflächenbeschichtung, Verglasung, …) zu überprüfen und trägt in Fällen der späteren Rüge die Beweislast dafür, dass dieser Mangel schon vor bzw. spätestens bei Lieferung vorgelegen hat und nicht erst nach Übernahme in seine Gewahrsamssphäre die Beschädigung eingetreten ist.

31. Für Mängel, die infolge nicht ausreichender Pflege und nicht fachgerechter Weiterverarbeitung entstehen (z. B. unsachgemäßer Selbsteinbau), können wir nicht haften. Für die notwendige Instandhaltung gilt die ÖNORM B 5305 als verbindlich.

32. Die Waren werden nach Muster und Besprechung gefertigt. Geringfügige zumutbare Abweichungen in Form, Farbe, Maß und hinsichtlich der Profilstärke bei Kunststofffenstern etc. sind dem Erzeuger der Ware gestattet (technische Änderungen vorbehalten).

ABNAHME DER LEISTUNG

33. Mit der Übernahme durch den Kunden gilt die Leistung als erbracht. Die Übernahme kann unter Einhaltung einer bestimmten Form (förmliche Übernahme) oder ohne besondere Förmlichkeiten (formlose Übernahme) erfolgen, wobei eine förmliche Übernahme dann zu erfolgen hat, wenn eine solche im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

34. Ist keine förmliche Übernahme vorgesehen, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn sich die Leistung in der Gewahrsamssphäre des Kunden befindet.

ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND

35. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist Wien. Wir sind jedoch berechtigt, den Konsumenten an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in Österreich geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

SALVATORISCHE KLAUSEL

36. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Konsumenten einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt

ERFORDERNIS DER SCHRIFTFORM

37. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur in Schriftform abgegangen werden, wobei dies auch für diese Bestimmung dieser AGB gilt. Die schriftliche Erklärung kann nur durch die Geschäftsführung in vertretungsbefugter Anzahl erfolgen.

WERBEMATERIALIEN
38. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zur Zusendung von Werbematerialien unseres Unternehmens per Internet.